Eine kleine Party nachts am Strand der Ostsee. Ein Mann geht seinem dringenden Bedürfnis nach und uriniert abseits in das Meer. Pech gehabt! Zwei Ordnungshüter stellen ihn auf frischer Tat und verhängen eine Geldbuße von 60 €. Das konnte der Wildpinkler nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Lübeck wurde angerufen und musste eine Entscheidung über das Wildpinkeln ins Meer treffen. Das Gericht evaluierte einen möglichen Verstoß gegen § 118 OWiG in Gestalt der Verletzung des Schamgefühls der Öffentlichkeit oder aber in Form einer Umweltverschmutzung. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass keine dieser beiden Alternativen vorliege. Das Urinieren ins Meer sei ein Verhalten, das nicht nur von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei, sondern habe geradezu einen naturrechtlichen Status. In Gottes freier Natur würden dem Menschen die gleichen Rechte zustehen, wie dem Reh im Wald, dem Hasen auf dem Feld und der Robbe am Strand (Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 29.06.2023, zu Aktenzeichen 83a OWi 739 Js 4140/23 jug).
Eine richtungsweisende Entscheidung, die übereifrigen Ordnungshütern Einhalt gebietet, wie wir meinen.
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