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Pinkeln verboten?
Eine kleine Party nachts am Strand der Ostsee. Ein Mann geht seinem dringenden Bedürfnis nach und uriniert abseits in das Meer. Pech gehabt! Zwei Ordnungshüter stellen ihn auf frischer Tat und verhängen eine Geldbuße von 60 €. Das konnte der Wildpinkler nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Lübeck wurde angerufen und musste eine Entscheidung über das Wildpinkeln ins Meer treffen. Das Gericht evaluierte einen möglichen Verstoß gegen § 118 OWiG in Gestalt der Verletzung des Schamgef

Stefan Hermann Schuster
3. Feb. 20241 Min. Lesezeit
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