
Der Geschäftsführer der Modemarke „About You“ wurde auf einem E-Scooter mit 1,3 Promille erwischt. Er erhielt wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe von 1.500 € aufwies. Bei Trunkenheit im Verkehr wird regelmäßig zu 30 Tagessätzen je tatsächlichem Tageseinkommen, gegebenenfalls wird auch vorhandenes Vermögen berücksichtigt, verurteilt. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Monatsnettoeinkommen geteilt durch 30 Tage und wird von dem Gericht relativ großzügig geschätzt. Gegen den Strafbefehl legte der Geschäftsführer Einspruch ein. Der Einspruch wurde zum einen verworfen und zum anderen traf das Gericht nunmehr eine Feststellung zu dem tatsächlichen Monatsnettoeinkommen des Geschäftsführers. Im Ergebnis betrug die Tagessatzhöhe jetzt 2.670 € mal 30 Tage, woraus sich eine Geldstrafe von 80.100 € errechnete.
Anmerkungen:
Irgendwie schon dumm gelaufen - ein klassisches Eigentor!
Bei dem geringsten Anzeichen einer Verschlechterung sollte in jedem Fall versucht werden, durch eine Rücknahme des Einspruchs den ursprünglichen Strafbefehl rechtskräftig werden zu lassen. Eine Rücknahme kann grundsätzlich bis zum Ende der Hauptverhandlung erfolgen. Hat die mündliche Verhandlung bereits begonnen, muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen, was sie in unproblematischen Fällen regelmäßig tun wird. Ist ein für den Täter nachteiliges Urteil zu erwarten, darf kaum mit einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft gerechnet werden. Deshalb immer gut überlegen, ob man durch einen Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit ein günstigeres Urteil erwirken kann.
Ist die in dem Strafbefehl ausgeurteilte Geldstrafe objektiv zu hoch, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl auf die ausgeurteilten Rechtsfolgen, also auf die Anzahl der Tagessätze und/oder die Tagessatzhöhe, beschränk werden. Im Fall der Beschränkung auf die Anzahl der Tagessätze muss jedoch anhand der in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen eine ausreichende Prüfung des Schuldspruches möglich sein, ansonsten ist der beschränkte Einspruch unzulässig.
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