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AutorenbildStefan Hermann Schuster

E-Scooter bekifft als Tretroller genutzt



Der Fahrer eines privaten unversicherten E-Scooters war bekifft. Die Besonderheit bestand darin, dass der E Scooter aufgrund eines technischen Defekts nur als Tretroller genutzt werden konnte. Das Amtsgericht Lehrte hatte den Fahrer wegen des Gebrauchs eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz (§ 6 PflVG = Pflichtversicherungsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, ihn aber wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Das Landgericht Hildesheim, Urteil vom 20.09.2022 -Aktenzeichen 13 Ns 40 Js 25077/21, hob das Urteil auf und sprach den Fahrer frei. Die Nutzung eines E-Scooters als Tretroller, also eine Fortbewegung mit reiner Muskelkraft, stelle keinen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und mithin keinen Verstoß gegen § 6 PflVG dar. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis komme nicht in Betracht, da die Nutzung des E-Scooters als Tretroller kein Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Zwar habe die festgestellte Wirkstoffkonzentration den Grenzwert für THC von 1 ng/ml um das 90 -fache überstiegen, aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a abs.2 StVG wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung berauschender Mittel könne nicht vorliegen, da kein Kraftfahrzeug geführt worden sei. Der Straftatbestand des § 316 StGB, also Trunkenheit im Verkehr, setze zwar nur das Führen eines Fahrzeuges - nicht Kraftfahrzeuges - voraus, sei aber nicht erfüllt da es bei Drogenkonsum keine Wirkstoffgrenze für „absolute Fahruntüchtigkeit“ gebe. Fahrfehler oder sonstige Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit hätten nicht vorgelegen.


Glück gehabt! Im Hinblick auf § 316 StGB eine generöse Entscheidung. Ob andere Gerichte das genauso beurteilt hätten, erscheint fraglich.


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