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E-Scooter bekifft als Tretroller genutzt

  • Autorenbild: Stefan Schuster
    Stefan Schuster
  • 27. März 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. Apr.


Im Vordergrund fährt eine Person auf einem E-Scooter. Die Person trägt dunkle, knöchellange Hosen, weiße Sportschuhe und eine helle Jacke. Der E-Scooter ist dunkel und hat rote Akzente. Der Hintergrund ist unscharf, was auf Bewegung und Geschwindigkeit hinweist. Die Szene spielt im Freien, vermutlich auf einer Straße oder einem Platz.

Der Fahrer eines privaten unversicherten E-Scooters war bekifft. Die Besonderheit bestand darin, dass der E Scooter aufgrund eines technischen Defekts nur als Tretroller genutzt werden konnte. Das Amtsgericht Lehrte hatte den Fahrer wegen des Gebrauchs eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz (§ 6 PflVG = Pflichtversicherungsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, ihn aber wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Das Landgericht Hildesheim, Urteil vom 20.09.2022 -Aktenzeichen 13 Ns 40 Js 25077/21, hob das Urteil auf und sprach den Fahrer frei. Die Nutzung eines E-Scooters als Tretroller, also eine Fortbewegung mit reiner Muskelkraft, stelle keinen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und mithin keinen Verstoß gegen § 6 PflVG dar. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis komme nicht in Betracht, da die Nutzung des E-Scooters als Tretroller kein Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Zwar habe die festgestellte Wirkstoffkonzentration den Grenzwert für THC von 1 ng/ml um das 90 -fache überstiegen, aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a abs.2 StVG wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung berauschender Mittel könne nicht vorliegen, da kein Kraftfahrzeug geführt worden sei. Der Straftatbestand des § 316 StGB, also Trunkenheit im Verkehr, setze zwar nur das Führen eines Fahrzeuges - nicht Kraftfahrzeuges - voraus, sei aber nicht erfüllt da es bei Drogenkonsum keine Wirkstoffgrenze für „absolute Fahruntüchtigkeit“ gebe. Fahrfehler oder sonstige Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit hätten nicht vorgelegen.


Glück gehabt! Im Hinblick auf § 316 StGB eine generöse Entscheidung. Ob andere Gerichte das genauso beurteilt hätten, erscheint fraglich.


 
 
 

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