RECHT AKTUELLES

Klage eines Bürgermeisterkandidaten im Königsmantel gegen einen Zeitungsverlag auf Zahlung von 300.000 € wird vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen.
Mit welch eigenwilligen Sachverhalten sich teils auch Obergerichte auseinandersetzen müssen verdeutlicht dieser Fall.
In gleich vier Gemeinden kandidierte ein Mann aus Baden-Württemberg für das Amt des Bürgermeisters. Als Bürgermeisterkandidat wurde er von einem regionalen Zeitungsverlag zu Podiumsdiskussionen eingeladen. Dort trat er gewandet in einen Königsmantel auf. Für seine „Auftritte“ verlangte er von dem Zeitungsverlag „Künstlergagen“ von zusammen 300.000 €. Er sei mehr als Unterhaltungskünstler denn als Bürgermeisterkandidat aufgetreten. Deshalb stehe ihm für seine Inszenierung eine Gage zu. Das Oberlandesgericht Stuttgart vermochte jedoch, wie auch die Vorinstanz, keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Bürgermeisterkandidatenkünstlers zu erkennen und wies die Klage mit Urteil vom 24.6.2020, Az. 4 U 561/19, als unbegründet ab- wer hätte das gedacht?! Ein seltsamer Fall, wie wir meinen.

Fristlose Verdachtskündigung auch im Mietrecht?!
So zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.3.2021, Az. 2 U 13/20). Eine fristlose Verdachtskündigung setze allerdings den Verdacht einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung des Mieters - Mieter hat mutmaßlich den Vermieter getötet - voraus.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar Gewerberäume an einen Kfz-Händler vermietet. Während des laufenden Mietverhältnisses gab es immer wieder Streitigkeiten, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten haben soll. Es wurden bereits verschiedene fristlose Kündigungen seitens der Vermieter ausgesprochen. Die folgende Räumungsklage hatte das Landgericht abgewiesen. Hiergegen legte das Ehepaar Berufung zum Oberlandesgericht ein. Während des Berufungsverfahrens wurde der Ehemann des Vermieterpaares als vermisst gemeldet. Der Mieter wurde wegen des Verdachts des Totschlags in Untersuchungshaft genommen. Bei einer derartigen Konstellation sei es der Vermieterseite nicht zumutbar, das Strafverfahren bis zu einer Verurteilung des Mieters abzuwarten. Aufgrund der besonderen Schwere des Verdachtsvorwurfes sei hier eine fristlose Verdachtskündigung eines gewerblichen Nietverhältnisses unter Anwendung der aus dem Arbeitsrecht stammenden Grundsätze möglich, so das Berufungsgericht.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wies das Oberlandesgericht daraufhin, dass der Verdacht anderweitiger Straftaten, beispielsweise Sachbeschädigung oder Diebstahl, nicht ausreiche, um eine fristlose Verdachtskündigung zu rechtfertigen.

Landkreis zu 23.000 € Schadenersatz wegen fehlenden Kita-Platzes verurteilt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz einen Landkreis dazu verurteilt, einer Mutter 23.000 € Schadenersatz zu zahlen, da für ihr Kind kein zumutbarer Kita-Platz vorhanden war, wie Legal Tribune Online mitteilt.
Die Mutter hatte den Landkreis verklagt, da ihr der Landkreis von März bis November 2018 keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten hat. Hierdurch habe der Landkreis seine Amtspflicht zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes verletzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, ein Landkreis sei dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte Anzahl von Betreuungsplätzen bereitzustellen. Die klagende Mutter habe ihren Bedarf bereits unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes, in jedem Fall rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Der ihr angebotene Kita- Platz in Offenbach sei jedoch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Das Angebot eines Kitaplatzes müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Ein Verweis auf einen irgendwo vorhandenen freien Platz sei nicht ausreichend.
In dem entschiedenen Fall betrug die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz ohne Berücksichtigung der speziellen Verkehrsbelastung 30 Minuten und bis zum Arbeitsplatz der Mutter 56 Minuten für eine Strecke. Das sei unzumutbar. Daher habe die Mutter Anspruch auf Schadenersatz, hier des erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von 23.000 €, den sie wegen des fehlenden Betreuungsplatzes erlitten hatte. Eine bemerkenswerte Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.5.21, Az 13 U 436/19), wie wir meinen.

Krankenhaus wird zu 1 Million € Schmerzensgeld verurteilt
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 28.6.2021 ein Krankenhaus wegen einer folgenschweren Falschbehandlung eines Kindes zu einem Schmerzensgeld von 1 Million € und dem Ersatz aller weiteren gegenwärtigen und zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden verurteilt, wie Legal Tribune Online (LTO) berichtet.
Die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes ist bemerkenswert, da deutsche Gerichte bei Schmerzensgeld traditionell zurückhaltend sind.
Hintergrund: Das damals einjährige Kind wurde im Jahr 2011 in dem Krankenhaus wegen einer Infektion behandelt. Nicht nur die Behandlung mit Arzneimitteln – das Kind hatte kurz zuvor gegessen und verschluckte sich an Speiseresten - sondern auch die darauffolgende Notbehandlung seien fehlerhaft und in der durchgeführten Art und Weise sogar schädlich gewesen. Seitdem leide das Kind an erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und an Epilepsie. Ein auch nur annähernd normales Leben sei ihm infolge des Verschuldens des Krankenhauspersonals nicht mehr möglich.

Verurteilung wegen Taubenfütterns
Das Amtsgericht Würzburg (Az.: Js 3852/20 hat eine selbst ernannte 61-jährige Tieraktivistin wegen des verbotswidrigen Fütterns von Tauben zu einem Bußgeld in Höhe von 2 × 50 € verurteilt, wie Legal Tribune Online (LTO) berichtet.
Ende des Jahres 2019 und Anfang des Jahres 2020 hatte die 61-jährige verbotenerweise in der Stadt Würzburg Tauben gefüttert. Hierauf wurden Mitarbeiter der Stadt Würzburg aufmerksam. Die Stadt erließ aufgrund des ordnungswidrigen Verhaltens jeweils einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 €. Nachdem die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, ging die Sache zur Verhandlung vor das Amtsgericht Würzburg, die von einer Vielzahl von Tierschützerin und Tierschützern als Zuhörer besucht wurde.
Die Stadt Würzburg erläuterte, dass sie, wie auch viele andere Städte, das Füttern von verwilderten Stadttauben verboten habe, um die Taubenpopulation einzudämmen. Wenn Tauben nicht gezwungen sein, selbst für ihre Nahrung zu sorgen, hätten sie viel Zeit und Energie für das Brutgeschäft. Die Folge sei, sie vermehrten sich sehr stark. Durch den Anstieg der Taubenpopulation litten die Tiere an Platzmangel und dieser wiederum verursache massiven Stress unter den Tauben.
Die Betroffene 61-jährige kritisierte das Taubenmanagement der Stadt. Nach ihrer Ansicht gebe es viel zu wenige Taubenschläge. Tierschützerin und Tierschützer halten das Fütterungsverbot mit Art. 20 a des Grundgesetzes und dem Gedanken des Tierschutzes für unvereinbar, soweit die Tauben nicht in ausreichenden Behausungen versorgt und bestandsreguliert werden. Im Übrigen bekräftigte die Betroffene, dass sie sich keines Unrechts bewusst sei. Aus ihrer Sicht könne es nichts Unrechtes oder Verbotenes sein, einem Tier etwas zu essen zu geben. Sie sehe es auch nicht ein, sich wie ein Verbrecher zu verhalten und im Untergrund zu agieren. Diese Argumentation wollte das Amtsgericht Würzburg nicht folgen und verurteilte die Betroffene zu zwei auf jeweils 50 € herabgesetzten Bußgeldern.
Die 61-jährige die Aktivistin hat angekündigt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel einlegen zu wollen.