Das Amtsgericht Würzburg, Aktenzeichen Js 3852/20, hat eine selbst ernannte 61-jährige Tieraktivistin wegen des verbotswidrigen Fütterns von Tauben zu einem Bußgeld in Höhe von 2 × 50 € verurteilt.
Ende des Jahres 2019 und Anfang des Jahres 2020 hatte die 61-jährige verbotenerweise in der Stadt Würzburg Tauben gefüttert. Hierauf wurden Mitarbeiter der Stadt Würzburg aufmerksam. Die Stadt erließ aufgrund des ordnungswidrigen Verhaltens jeweils einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 €. Nachdem die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, ging die Sache zur Verhandlung vor das Amtsgericht Würzburg. Die mündliche Verhandlung in dieser Sache wurde von einer Vielzahl von Tierschützerin und Tierschützern als Zuhörer begleitet.
Die Stadt Würzburg erläuterte, dass sie, wie auch viele andere Städte, das Füttern von verwilderten Stadttauben verboten habe, um die Taubenpopulation einzudämmen. Wenn Tauben nicht gezwungen sein, selbst für ihre Nahrung zu sorgen, hätten sie viel Zeit und Energie für das Brutgeschäft. Die Folge sei, sie vermehrten sich sehr stark. Durch den Anstieg der Taubenpopulation litten die Tiere an Platzmangel und dieser wiederum verursache massiven Stress unter den Tauben.
Die Betroffene 61-jährige kritisierte das Taubenmanagement der Stadt. Nach ihrer Ansicht gebe es viel zu wenige Taubenschläge. Tierschützerin und Tierschützer halten das Fütterungsverbot mit Art. 20 a des Grundgesetzes und dem Gedanken des Tierschutzes für unvereinbar, soweit die Tauben nicht in ausreichenden Behausungen versorgt und bestandsreguliert werden. Im Übrigen bekräftigte die Betroffene, dass sie sich keines Unrechts bewusst sei. Aus ihrer Sicht könne es nichts Unrechtes oder Verbotenes sein, einem Tier etwas zu essen zu geben. Sie sehe es auch nicht ein, sich wie ein Verbrecher zu verhalten und im Untergrund zu agieren. Diese Argumentation wollte das Amtsgericht Würzburg nicht folgen und verurteilte die Betroffene zu zwei auf jeweils 50 € herabgesetzten Bußgeldern.
Die 61-jährige die Aktivistin hat angekündigt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel einlegen zu wollen.
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